Unsere AGB
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Zimmermann Wach- und Sicherheitsdienst GmbH in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Februar 2026
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst ausgeübt werden.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen) werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.
(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie/er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
5. Auftragsdauer
(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht bis spätestens jeweils drei Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein Kündigungsrecht.
(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher (§13 BGB) handelt, verlängert sich der Vertrag abweichend von Absatz (1) Satz 2 auf unbestimmte Zeit, sofern der Auftraggeber nicht einen Monat vor Ablauf der Vertragszeit in Textform kündigt. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, den dann unbefristeten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Die gleichen Kündigungsfristen und selbe Form der Kündigungserklärungen gelten auch für den Unternehmer.
6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (2) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit findet ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung keine Anwendung. Dieses gilt für die Absätze 1 bis 4.
(2) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) 250.000 EUR für Sachschäden
b) 15.000 EUR für das Abhandenkommen bewachter Sachen
c) 12.500 EUR für reine Vermögensschäden.
(3) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. ln jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, z. B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der
Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).
13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
13a. Zahlungsverzug, Leistungsverweigerung, Leistungseinstellung und Kündigung
(1) Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 288 BGB.
Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zusätzlich wird im Verzugsfall eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB erhoben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als sieben Kalendertage in Verzug, ist das Unternehmen nach schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens weiteren sieben Kalendertagen berechtigt, seine vertraglichen Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen vorübergehend einzustellen.
(3) Vor einer Einstellung der Leistungen wird der Auftraggeber ausdrücklich auf die beabsichtigte Leistungsaussetzung hingewiesen. Die Einstellung darf nur erfolgen, soweit dadurch keine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Personen oder keine erhebliche Gefährdung bedeutender Sachwerte Dritter entsteht. Soweit erforderlich, ist eine geordnete Übergabe oder Sicherungsmaßnahme zu ermöglichen.
(4) Für Schäden, die infolge einer nach den vorstehenden Bestimmungen berechtigten Leistungseinstellung entstehen, haftet das Unternehmen nicht, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Unternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Gerät der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen oder mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsentgelten in Verzug, ist das Unternehmen berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDSW.
15. Vertragsbeginn
Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Summe des dreifachen monatlichen Auftragsumfangs als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich der Sicherheitsdienstleister vor.
17. Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) DSGVO, Art. 24 (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) DSGVO sowie Art. 28 (Auftragsverarbeiter) DSGVO.
18. Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
20. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Zimmermann Wach- und Sicherheitsdienst GmbH , Nachtigallenweg 11, 31226 Peine
Geschäftsführer: Benjamin Schmidt
Sitz des Unternehmens: Peine
Registergericht: Amtsgericht Hildesheim
Registernummer: HRB 205004
St-Nr. 38/206/62407
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